#1

renditefinder

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VSBG Informationspflichten Onlineshop Onlinehandel Verbraucherstreitbeilegung

Hallo Forum,

es wurde ein neues Gesetz verabschiedet, welches euch interessieren sollte, wenn ihr GEWERBLICH einen Shop betreibt, bei ebay aktiv seid oder aber über eure Website Verträge mit Verbrauchern schließt. Das gilt auch für "Kleinunternehmer".

https://www.gesetze-im-internet.de/vsbg/

 

Worum geht es?

Ich gehe davon aus, dass keiner von euch mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt bzw. mehr als 10 Personen in eurem Unternehmen tätig sind. Falls doch, solltet ihr § 36 des VSBG ebenfalls anschauen. Für alle diejenigen, welche weniger als 11 Personen beschäftigen gilt:

Beginnend mit dem 1.2.2017 besteht für sämtliche Unternehmer die Pflicht, im Falle der Nichtbeilegung einer Streitigkeit mit einem Verbraucher, diesen auf eine zuständige Streitbeilegungsstelle hinzuweisen. Befürworter und Kritiker streiten heftig über den Sinn der Vorschrift. Die neue Verpflichtung folgt aus § 37 des Gesetzes über die Alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG = Verbraucherstreitbeilegungsgesetz).

Hier der Link mit einer Zusammenfassung:
http://www.mittelstandsverbund.de/themen/digitalisierung/d-ab-01-02-neue-informationspflichten-fuer-online-haendler-445832739

 

Umsetzung der Pflichten:

Ihr müsst euer Impressum und eure AGB um die Hinweispflichten im B2C Bereich ergänzen. Ein Beispiel:
https://diezweigmbh.de/kleingedrucktes/informationspflicht/

Wichtig!

Dieser Beitrag stellt keine Rechtsbearatung dar, vielmehr soll euch mein Beitrag sensibilisieren, um Abmahnungen zu vermeiden. Kontaktiert euren Rechtsbeistand.

 

Grüße
Michael


es grüßt Michael M.

#2

deekay

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Ich glaube da geht einiges durcheinander....

http://www.mittelstandsverbund.de/themen/digitalisierung/d-ab-01-02-neue-informationspflichten-fuer-online-haendler-445832739

 

Bei weniger als 11 Mitarbeitern und wenn man nicht verpflichtet ist und sich auch nicht freiwillig selber verpflichtet, muss KEIN Hinweis erfolgen

 

Zitat:

2. Unternehmen, die eine Webseite unterhalten oder AGB verwenden und die jeweils weniger als 11 Mitarbeiter beschäftigen, müssen den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlichauf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten. 

Auch hier ergeben sich wiederum zwei Varianten:

a) Der Unternehmer ist freiwillig bereit oder aufgrund Gesetzes oder sonstwie verpflichtet zur Teilnahme

Hier kann die MUSTERFORMULIERUNG von oben Ziff. 1 a) genutzt werden.

b) Der Unternehmen ist weder freiwillig bereit, noch aufgrund Gesetzes oder sonstwie zur Teilnahme verpflichtet.

Hier ist kein allgemeiner Hinweis im Impressum und den AGB erforderlich.

 

#3

Volker W.

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So eine schwachsinnige Sch.... - typisch Bürokratiestaat Deutschland. Haben die gelangweilten EU-Sesselfurzer eigentlich nichts anderes zu tun, als sich solch eine Sülze aus dem Hirn zu quetschen...?!?!?

Sorry, aber ich muß mich hier auch mal aufregen dürfen. Einen Online-Shop können in der Praxis ja eigentlich nur noch Juristen betreiben. Alle anderen laufen ständig Gefahr auf Abmahnungen wegen Nichterfüllung irgendwelcher neuen völlig sinnfreien Vorgaben des Gesetzgebers bzw. der EU.

Unfaßbar... - mir ist die Lust an einem Online-Shop schon lange vergangen!


Viele Grüße,
Volker

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#4

renditefinder

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Hallo deekay,

es geht nicht alleine darum, ob man sich verpflichtet oder nicht, sondern um die Pflicht zu informieren.

Bitte auch §37 lesen. Daraus geht hervor, dass der Kunde informiert werden muss.

 

@ Volker

ich stimme dir voll zu.

 

Grüße

Michael


es grüßt Michael M.

#5

Sobby

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die Informationspflicht über die Existenz dieser Schlichtungsstelle besteht ja schon seit letztem Jahr, wobei se hier ja den richtigen Vogel abgeschossen haben.

Die Webseite auf die wir verweisen sollten gab es ja mit dem Wirksamwerden dieses Gestztes Anf. 2016 noch nicht, die Homepage haben sie ja erst im Febr. 2016, zunächst nur in englischer Sprache veröffentlicht.

Solche Kracher dürfen die sich leisten und verdienen dabei auch noch ne Menge Kohle.
Mir ist nicht bekannt, das daraufhin jemand zur Rechenschaft gezogen wurde.

Die Schildbürger könnten hier noch ne Menge lernen 😉

Die jetzige Posse ist eine "wunderbare" Ergänzung des Ganzen.

Gruß Sobby


musiker-laden.de siquando-Shop 11, Design Vertika


Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal bearbeitet, zuletzt von »Sobby« (30.01.2017, 13:34)
#6

deekay

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Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG)
§ 37 Informationen nach Entstehen der Streitigkeit

(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben.
(2) Der Hinweis muss in Textform gegeben werden.
 
Fall 1: Kunde ist zufrieden. --> Keine Verpflichtung 
Fall 2: Kunde ist unzufrieden, reklamiert, Händler löst zur Zufriedenheit des Kunden --> Keine Verpflichtung
Fall 3: Kunde ist unzufrieden, Händler sagt: Pech gehabt --> Händler muss auf Schlichtungsstelle hinweisen bzw. Schlichtung direkt



#7

deekay

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Nachdem e-recht24 über Facebook auch renditefinders Auffassung vertritt, dass man in jedem Falle hinweisen muss, auch wenn man nicht betroffen ist, habe ich in meinem Shop die Änderungen eingebaut. Die Webseite folgt, in den AGB ist da aber auch schon alles enthalten.

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