Der BGH ist dem Urteil des EuGH gefolgt, dass für den Einsatz von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung gem. § 15 Abs. 3 TMG die Einwilligung des Nutzers erforderlich ist. Eine Opt-out-Möglichkeit genügt hierfür nicht. Die Vorschrift müsse richtlinienkonform ausgelegt werden.
BGH: Opt-in-Pflicht für Werbe- und Marketing-Cookies
https://shopbetreiber-blog.de/2020/05/28/bgh-opt-in-pflicht-fuer-werbe-und-marketing-cookies/
Pressemitteilung BGH
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020067.html?nn=10690868
Best,
Micha
aber seit dem ich Mitglied beim HB bin, brauche ich mir nicht mehr allzuviele Sorgen machen, da sie einem mit Informationen und entsprechenden Handlungsanweisungen versorgen, falls dies erforderlich ist.