Nachfolgend wieder die aktuellen Lizenzbestimmungen zu Siquando Pro Web:
Lizenzvereinbarung zur Softwareüberlassung
Zwischen der SIQUANDO GmbH & Co. KG, Johann-Bieser-Straße 53, 53123 Bonn (nachfolgend SIQUANDO) und Ihnen als Anwender wird der nachfolgende Lizenzvertrag über die von Ihnen im Rahmen der Bestellung im SIQUANDO Online Shop erworbene Software geschlossen. Die Bestimmungen des Lizenzvertrages erkennen Sie mit dem Kauf der Software als verbindlich an.
Diese Software verwendet unter Umständen Komponenten, deren Nutzung und Vervielfältigung anderen Lizenzen unterliegt. Sie finden diese Lizenzen am Fuße dieses Dokuments. Auf diese Komponenten finden unsere Nutzungsbedingungen keine Anwendung.
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand des Vertrages ist die von Ihnen über den SIQUANDO Online Shop erworbene Software sowie die dazu gehörende Anwenderdokumentation in elektronischer Form, nachfolgend zusammenfassend als die Software bezeichnet. Die Software besteht aus einer Komponente, die Sie auf Ihrem Computer installieren (Client) und einer, die auf einem Webserver installiert wird (Server).
(2) Die Software wird Ihnen zur Nutzung auf Dauer überlassen.
§ 2 Nutzungsrechte
(1) Die Software ist nur für die Nutzung durch den Lizenznehmer lizenziert, den Sie beim Kauf im SIQUANDO Online Shop angegeben haben. Der Name und die E-Mail-Adresse des Lizenznehmers werden in der Lizenzdatei vermerkt, die Sie zur Inbetriebnahme der Software benötigen.
(2) Wenn Sie eine Einzelbenutzer-Lizenz erworben haben, so gilt diese für jeweils einen Benutzer. Wir wissen, wir ungemein praktisch es sein kann, Ihre Software auf mehreren Computern zu installieren. Sie dürfen daher den Client auf bis zu zehn (10) Ihrer Computer installieren. Sämtliche Computer müssen in Ihrer Verfügungsgewalt sein und müssen überwiegend von Ihnen genutzt werden. Die Art der Hardware spielt keine Rolle. Sie dürfen die Software allerdings nur auf jeweils einem Computer zur selben Zeit nutzen. Wollen Sie sie mit mehreren Benutzern gleichzeitig verwenden, benötigen Sie eine Mehrbenutzer-Lizenz.
(3) Wenn Sie eine Mehrbenutzer-Lizenz erworben haben, so richtet sich die Anzahl der Arbeitsplätze auf denen Sie den Client installieren und von denen Sie die Software gleichzeitig nutzen dürfen, nach der Anzahl der in der Lizenz angegeben Benutzer. Sie dürfen den Client allerdings nicht auf Computern von Dritten installieren.
(4) Im Übrigen darf die Software nur vervielfältigt werden, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen insbesondere die Installation des Programms auf dem Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.
(5) Darüber hinaus dürfen Sie eine Vervielfältigung nur zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch jeweils nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche zu kennzeichnen.
(6) Weitere Vervielfältigungen sind nicht gestattet.
(7) Sie dürfen mit dieser Software so viele Websites erstellen, wie Sie wollen. Sie dürfen die Software für sich oder für Dritte, sowohl privat als auch gewerblich nutzen. Möchten Sie Dritten den Client zur Verfügung stellen, benötigen Sie hierfür eine separate Lizenz. Haben Sie für Dritte eine Website erstellt und wollen Sie den Client nicht weitergeben, benötigen Sie zwar keine separate Lizenz, wir würden uns aber freuen, wenn Sie die Weiterentwicklung von SIQUANDO Produkten dadurch unterstützen, indem Sie für Ihren Kunden eine zusätzliche Lizenz erwerben.
(8) Sie dürfen Inhalte der Software, wie Texte, Bilder und Sounds nicht isoliert nutzen oder Dritten bereitstellen.
(9) Eine Nutzung der Software für rechts- oder sittenwidrige Zwecke ist nicht gestattet.
(10) Eine Verbreitung der Software oder das öffentliche Zugänglichmachen der Software oder Teile hieraus auf einer Tauschbörse ist ebenso untersagt wie das Vermieten oder Verleasen. Im Falle eines Verstoßes gegen die Nutzungsrechte erlischt nicht nur Ihr Recht zur Nutzung, die SIQUANDO behält sich darüber hinaus auch vor, gegen die Rechtsverletzung zivilrechtliche und strafrechtliche Schritte einzuleiten.
§ 3 Weiterveräußerung und Weitervermietung
(1) Sie dürfen die Software einschließlich des sonstigen Begleitmaterials nur dann auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, wenn der erwerbende Dritte sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden erklärt.
(2) Vor der Weitergabe der Software müssen Sie diese dem neuen Anwender zur Kenntnisnahme vorlegen. Sollten Sie zum Zeitpunkt der Weitergabe die vorliegenden Vertragsbedingungen nicht mehr in Besitz haben, sind Sie verpflichtet, zunächst ein Ersatzexemplar bei SIQUANDO anzufordern.
(3) Im Falle der Weitergabe müssen Sie dem neuen Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt Ihr Recht zur Programmnutzung.
(4) Sie dürfen die Software einschließlich des sonstigen Begleitmaterials Dritten auf Zeit überlassen, sofern dies nicht im Wege der Vermietung zu Erwerbszwecken oder des Leasing geschieht und sich der Dritte mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden erklärt. In diesem Fall müssen Sie sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Für die Zeit der Überlassung der Software an den Dritten steht Ihnen als dem überlassenden Anwender kein Recht zur eigenen Programmnutzung zu. Eine Vermietung zu Erwerbszwecken oder das Verleasen sind unzulässig.
(5) Sie dürfen die Software Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen.
§ 4 Dekompilierung und Programmänderungen
(1) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer Programmänderung sind untersagt, es sei denn, dies ist aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen ausdrücklich zulässig.
(2) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.
§ 5 Gewährleistung/Mängelansprüche
(1) SIQUANDO gewährleistet, dass die Software auf Standard-Markencomputern und –Servern, die die Systemvoraussetzungen, die im SIQUANDO Webshop angegeben sind, ablauffähig ist. SIQUANDO steht nicht dafür ein, dass Sie mit der Software bestimmte Ergebnisse erzielen können. SIQUANDO kann auch keine Gewähr dafür übernehmen, dass die Software mit anderen Programmen als den in den Systemvoraussetzungen kompatibel ist. Dies gilt insbesondere für neuere Versionen von Programmen. SIQUANDO übernimmt auch keine Gewähr dafür, dass die Server-Komponenten der Software auf der von Ihrem Provider verwendeten Serverkonfiguration funktionstüchtig sind.
(2) Mängel der gelieferten Software (Sach- und Rechtsmängel) einschließlich sonstiger Unterlagen werden von SIQUANDO innerhalb der Mängelhaftungsfrist von zwei Jahren beginnend mit dem Abschluss des Downloadvorgangs nach entsprechender Mitteilung durch den Anwender behoben. Dies geschieht nach Ihrer Wahl durch kostenfreie Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Software (Ersatzlieferung). Die zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen trägt SIQUANDO.
Ist der Kunde eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Softwarekaufs in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. In diesem Fall obliegt die Wahl der Art der Mängelbeseitigung SIQUANDO.
(3) Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, können Sie nach Ihrer Wahl den Kaufpreis herabsetzen (mindern), vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die beiden letztgenannten Ansprüche regeln sich nach § 6 dieses Vertrags.
(4) Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn SIQUANDO hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von SIQUANDO verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
(5) Sollten Sie Teile der Software modifiziert haben oder nicht von SIQUANDO gelieferte Zusatzprogramme verwenden, erlischt das Gewährleistungsrecht, sofern der aufgetretene Mangel auf diese Umstände zurück zu führen ist.
§ 6 Haftung
(1) Die Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach vorliegender Klausel.
(2) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von SIQUANDO oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von SIQUANDO beruhen, haftet SIQUANDO unbeschränkt.
(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(4) Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet SIQUANDO unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(5) Für leichte Fahrlässigkeit haftet SIQUANDO nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftung summenmäßig beschränkt auf den jeweiligen Kaufpreis sowie auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss.
(6) Der Kunde ist selbst für eine Datensicherung verantwortlich. Der Kunde wird sowohl die auf dem Server als auch auf dem Client abgelegten Dateien und Datenbanken regelmäßig einer Sicherung unterziehen, so dass eine Widerherstellung der ohne Verluste von Seiten des Kunden möglich ist. Sofern Sie das Hosting der Server-Komponente von einem Dienstleister durchführen lassen, empfehlen wir dringend, die auf dem Server gespeicherten Daten (sowohl Dateien, als auch Datenbanken) regelmäßig von Ihrem Dienstleister sichern zu lassen. Die Haftung der SIQUANDO für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre, sofern nicht eine zwingende Haftung entsprechend Absatz (4) vorliegt.
(7) Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der SIQUANDO haften persönlich ebenfalls nur entsprechend den Regelungen dieser Haftungsklausel.
§ 7 Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Ist der Kunde eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Softwarekaufs in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt, ist er verpflichtet, die gelieferte Software auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind bei SIQUANDO innerhalb von zwei Wochen nach dem Download schriftlich zu rügen. Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Symptome, sind nach Kräften detailliert zu beschreiben.
(2) Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen bei SIQUANDO innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen durch den Anwender gerügt werden.
(3) Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Diese Beschränkung gilt nicht gegenüber Kunden, die Verbraucher sind, die den Kaufvertrag folglich zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) SIQUANDO behält sich das Eigentum an der dem Anwender gelieferten Software bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises aus diesem Vertragsverhältnis vor.
(2) Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Anwenders gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch SIQUANDO nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, SIQUANDO teilt dies dem Anwender ausdrücklich mit.
(3) Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch SIQUANDO erlischt das Recht des Anwenders zur Weiterverwendung der Software. Sämtliche vom Anwender angefertigten Programmkopien müssen übergeben oder gelöscht werden.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des U.N.-Kaufrechts, soweit nicht der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Kunde, der Verbraucher ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.
(2) Bei Verträgen mit Kaufleuten i.S. des HGB, also Kunden, die ein Handelsgewerbe betreiben, oder aus anderen Rechtsgründen im HGB als Kaufmann eingeordnet werden sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Bonn ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Nutzungsregeln als unwirksam erweisen, bleibt davon die Wirksamkeit der Nutzungsregeln im Übrigen unberührt.